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Krank im Urlaub – was nun?

Oft passiert es gerade dann, wenn der lang ersehnte Urlaub da ist und die Anspannung nachlässt: Man wird krank. Stellt sich die Frage: Kann der Urlaub auch zum Krankenstand werden? Krankenstand im Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen schon, weiß Gerhard Klambauer, Service-Center-Leiter/in der NÖ Gebietskrankenkasse Neunkirchen: „Im Urlaub kann man „arbeitsunfähig“ gemeldet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Weiters muss die ärztliche Krankmeldung umgehend – also am Urlaubsort – erfolgen. Sie kann nicht als „Ferndiagnose“ oder nachträglich zu Hause gemacht werden. Dritte Voraussetzung ist, dass der Dienstgeber unverzüglich über den Krankenstand informiert wird.“ Einfach funktioniert die Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich: Hier gelten die gleichen Be-stimmungen wie bei einer Krankmeldung zu Hause.

Unangenehm: Krank im Urlaub

Krankmeldung im EU/EWR-Raum

Bei einem Urlaub im EU/EWR-Raum (seit 1. Juli 2013 neu bei der EU: Kroatien) gilt die EKVK (= Europäische Krankenversicherungskarte) beim Arztbesuch. Diese befindet sich auf der Rückseite der e-card. In Ländern, mit denen ein zwischenstaatliches Abkommen in der Krankenversicherung besteht (Bosnien/Herzegowina, Türkei, Serbien, Montenegro) gilt nach wie vor der Urlaubskrankenschein. Der im Ausland zuständige Krankenversicherungsträger verständigt dann die NÖGKK über den bestehenden Krankenstand.

Krankmeldung in anderen Staaten

In allen anderen Staaten, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht (z. B. USA, Ägypten) stellt die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt– auf Verlangen – eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit aus, die alle Merkmale einer österreichischen Krankmeldung enthalten soll. Und zwar den Namen und das Geburtsdatum, Beginn und Ende des Krankenstandes sowie die Diagnose. Die gleiche Vorgehensweise gilt, wenn Ärztinnen und Ärzte in Vertragsstaaten die Anerkennung der e-card oder des Urlaubskrankenscheines verweigern (was in Einzelfällen vorkommt). Nach Ende des Auslandsaufenthaltes wird die Bestätigung (per Post, Fax oder persönlich) bei der NÖGKK vorgelegt. Der ärztliche Dienst der Kasse entscheidet dann über die Anerkennung des Krankenstandes.

Die Krankenstands-Regelungen im Ausland gelten jedoch nur für Akut-Fälle. Begibt man sich gezielt für eine ärztliche Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des ärztlichen Dienstes der NÖGKK einzuholen.

Der Tipp von der Krankenkassa: Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Es empfiehlt sich daher der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Angeboten werden solche Services beispielsweise von Autofahrerorganisationen (ARBÖ, ÖAMTC), Alpinvereinen (Naturfreunde, Alpenverein, …) und Kreditkartenunternehmen. Eine Urlaubskrankenversicherung deckt auch eventuelle Selbstbehalte und einen Heimtransport bei Unfällen und schweren Erkrankungen ab.

NÖGKK Service-Center Neunkirchen

Adresse: Dr. Stockhammergasse 23, 2620 Neunkirchen

E-Mail: neunkirchen@noegkk.at

Versichertenservice: Tel.: 050899-6100

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