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Arbeiterkammer erkämpft höheres Krankengeld

Wer bei lang andauernder Krankheit vom Kontrollarzt gesundgeschrieben wird, hat die Möglichkeit, dies von seinem behandelnden Arzt überprüfen zu lassen, wenn seiner Meinung nach immer noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Besonders wenn während des Krankenstands eine Kündigung erfolgte, kann das für die betroffenen ArbeitnehmerInnen sonst zu finanziellenVerlusten führen.

Ein Arbeitnehmer wird nach 34 Jahren Beschäftigung in seinem Betrieb gekündigt, nachdem er nach einer Knieoperation und wegen chronischer Kreuzschmerzen in Krankenstand ging. Bei der Vorladung durch den Kontrollarzt stellt dieser lediglich fest, dass der Mann bereits gekündigt wurde, schreibt ihn gesund und schickt ihn zum Arbeitsmarktservice. Die Einwände des Betroffenen, dass die Schmerzen nach wie vor zu stark seien, fruchteten beim Gott in Weiß nichts.

AKNÖ-Sozialrechtsexperte Josef Fraunbaum

„Kommt es trotzdem zur Abschreibung, haben Betroffene die Möglichkeit, sich entweder wieder krankschreiben zu lassen, oder der behandelnde Arzt könnte Einspruch gegen die bereits erfolgte Gesundschreibung machen“, sagt AKNÖ-Sozialrechtsexperte Josef Fraunbaum. Prinzipiell gilt, dass bei weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit auch weiter krankgeschrieben werden muss.

Im vorliegenden Fall hätten sich für den gekündigten Arbeiter hohe finanzielle Nachteile ergeben. Wer nämlich unter diesen Umständen zum AMS geht, erhält beim nächsten Krankenstand nur noch das Krankengeld in Höhe des meist niedrigeren Arbeitslosengeldes. Im gegebenen Fall ging es immerhin um eine Differenz von 20 Euro pro Tag über einen Zeitraum von 200 Tagen, also um 4.000 Euro. Ein Sachverständiger stellte letztendlich fest, dass die Abschreibung durch den Kontrollarzt ungerechtfertigt war, und deshalb dem Betroffenen das höhere Krankengeld gebühre. Das Happy End: Mit Hilfe der AKNÖ wurde ein erfolgreicher Vergleich mit der Gebietskrankenkasse geschlossen.

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