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Tipps zum Ferialjob von der Krankenkasse

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Für viele Jugendliche bedeutet das nicht nur Faulenzen und Freizeitvergnügen, sondern auch die Absolvierung eines Ferialjobs. Was dabei aus Sicht der Sozialversicherung zu beachten ist, erklärt Service-Center-Leiter der NÖGKK-Neunkirchen Gerhard Klambauer: „Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob. Wir unterscheiden zwischen einem Praktikum, einem Volontariat und einer Ferialarbeit.“

Die meisten Schülerinnen und Schüler sowie Studierende wollen sich im Sommer ihr Taschengeld aufbessern. Diese werden als FerialarbeiterInnen oder –angestellte tätig und sind daher als DienstnehmerInnen im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzumelden. Klambauer: „Das bedeutet, sie sind weisungsgebunden, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und müssen sich organisatorisch in den Betrieb eingliedern.“

Die Jugendlichen haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, aliquoten Urlaub und Sonderzahlungen. Übersteigt das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (für 2014: € 395,32), sind sie kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert, ansonsten nur unfallversichert.

Steht beim Ferialjob die Ausbildung im Vordergrund, handelt es sich um PraktikantInnen. Diese Jugendlichen müssen im Rahmen des Lehrplanes oder der Studienordnung eine bestimmte Tätigkeit ausüben. Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gegenüber dem Betrieb besteht jedoch nicht. FerialpraktikantInnen sind automatisch unfallversichert. Wer für dieses Praktikum ein – freiwilliges – „Taschengeld“ erhält, ist jedoch als DienstnehmerIn anzumelden und unterliegt der Vollversicherung. Bis zu einem Taschengeld in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, besteht nur ein Unfallversicherungsschutz. Klambauer: „PflichtpraktikantInnen im Gastgewerbe haben Anspruch auf Lehrlingsentschädigung und sind immer als DienstnehmerIn anzumelden.“

VolontärInnen wollen nach Absolvierung der Schule bzw. des Studiums praktische Kenntnisse gewinnen. Auch hier steht – allerdings auf freiwilliger Basis – der Ausbildungs- und Lernzweck an erster Stelle. Sie sind direkt bei der AUVA zur Unfallversicherung an- und abzumelden. Gerhard Klambauer präzisiert: „Wird ‚Taschengeld‘ bezahlt oder liegt ein normales Arbeitsverhältnis vor, muss die Meldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgen.“

Alle Infos zum Versicherungsschutz rund um einen Ferialjob findest Du unter Tel.: 050899-7100 oder www.noedis.at.

1 thought on “Tipps zum Ferialjob von der Krankenkasse

  1. Ein herzliches Danke an das Team vom Schwarzataler-Online für die gute Zusammenarbeit! Durch schwarzataler-online.at haben unsere Versicherten eine weiter wunderbare Möglichkeit sich zu informieren!

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