Urlaubsgesetz gilt auch für alle Teilzeitbeschäftigte, also auch für geringfügig Beschäftigte.
Eine schlaue Urlaubsplanung hilft Urlaubstage und somit mehr Freizeit anzusparen. Fällt etwa in eine Urlaubswoche ein gesetzlicher Feiertag, so ist dieser nicht als verbrauchter Urlaubstag anzurechnen.
Der Anspruch auf Urlaub ist im Arbeitsrecht klar geregelt und gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Dennoch kommt es vor allem bei dieser Gruppe von ArbeitnehmerInnen immer wieder vor, dass es bei der Zahl der Urlaubstage zu Unregelmäßigkeiten kommt.
So im Fall der Handelsangestellten Gabi E. Als Teilzeitkraft ist sie jeweils von Montag bis Mittwoch acht Stunden beschäftigt. Kurz vor Antritt ihres vereinbarten Urlaubs vom 13. bis 21. August meinte ihr Chef, sie müsse dafür den 15. August, einen Feiertag, einarbeiten.
Feiertage müssen nicht eingearbeitet werden
Eine falsche Ansicht des Arbeitgebers, denn als Urlaubstage zählen lediglich die beiden Montage und Dienstage, die in diesen Zeitraum fallen. Der Mittwoch als gesetzlicher Feiertag ist definitiv kein Urlaubstag, und bleibt auf dem Urlaubskonto. „Wer drei Tage pro Woche arbeitet, kann auch nur drei Urlaubstage pro Urlaubswoche verbrauchen. Ist einer dieser Tage ein gesetzlicher Feiertag, sind nur zwei Urlaubstage aufzubrauchen“, sagt AKNÖ-Arbeitsrechtsexpertin Doris Rauscher-Kalod. Den Feiertag einarbeiten oder anders abgelten zu müssen, ist klar gegen das Urlaubsgesetz.
Arbeitsrechts-Hotline: 05 7171-1717