AKNÖ: Anspruch muss neu geltend gemacht werden! Bei der Mitversicherung von Angehörigen, besonders bei Ehegatten oder LebensgefährtInnen, gibt es allerlei zu beachten. Besonders wenn sich bei den Voraussetzungen etwas ändert, ist der rasche Kontakt zur Gebietskrankenkasse dringend geboten.
Wer seinen Arbeitsplatz wechselt und in einem anderen Bundesland beschäftigt ist, wechselt auch die Gebietskrankenkasse. Aber Achtung: Die Daten beitragsfrei mitversicherter Personen wandern nicht automatisch mit. Betroffene, die Kinder erziehen oder erzogen haben, müssen dies bei der neuen Gebietskrankenkasse neuerlich nachweisen.
Nach seinem Jobwechsel von Wien nach Niederösterreich erhielt ein Arbeitnehmer eine Vorschreibung über die „beitragspflichtige Mitversicherung“ in Höhe von 313,21 Euro monatlich für seine Ehegattin. Die war bislang beitragsfrei mitversichert, da sie drei, mittlerweile erwachsene Kinder, groß gezogen hatte. Der Beitragszahler wandte sich hilfesuchend an die NÖ Arbeiterkammer, weil er glaubte, es handle sich um einen Irrtum. Dort bekam er den passenden Tipp: „Die gespeicherten Daten bei einer Gebietskrankenkasse werden von der neuen zuständigen Krankenkasse nicht automatisch übernommen. Wer weiterhin kostenlos mitversichert sein will, muss neuerlich die entsprechenden Unterlagen, in dem Fall die Geburtsurkunden der Kinder, vorlegen“, sagt AKNÖ-Experte Mag. Josef Fraunbaun.
Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung ist die aktuelle Erziehung zumindest eines Kindes. Sind die Kinder bereits erwachsen, bleibt die erziehende Person mitversichert.
Wer keine Gebühr für die Mitversicherung zahlt
Kostenlosen Anspruch auf Mitversicherung haben Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragene PartnerInnen sofern sie sich aktuell der Kindererziehung widmen oder sich 4 Jahre lang dieser gewidmet haben. Beitragsbefreit sind weiters Versicherte, wenn sie oder der/die Angehörige mindestens Pflegegeld der Stufe 3 erhalten.
Mag. Josef Fraunbaum