AKNÖ klärt einen häufigen Irrtum auf. Menschen mit einem Einkommen unter 837,63 Euro netto im Monat können von der Rezeptgebühr befreit werden. Arbeitslose Menschen werden sogar befreit, wenn sie monatlich bis zu 977.24 Euro erhalten, weil die Berechnung anders erfolgt. „Leider wissen das die Betroffenen oft nicht“, sagt AKNÖ-Vizepräsidentin Brigitte Adler.
Die Rezeptgebühr beträgt in Österreich 5,30 Euro. PensionistInnen mit Ausgleichszulage sind von der Rezeptgebühr automatisch befreit, Alleinstehende, die unter 837,63 Euro netto verdienen, können einen Antrag auf Befreiung stellen. Bei Ehepaaren liegt die Grenze bei zusammen 1.255,89 Euro. Bei Arbeitslosen liegt der Betrag bei 977,24 Euro bzw. bei 1.465,21 Euro bei Ehepaaren. Das wissen die wenigsten Betroffenen.
„Die Berechnungsgrundlage für die Rezeptgebührenbefreiung ist das Jahreseinkommen. Löhne oder Ausgleichszulagen bei PensionistInnen werden 14 Mal pro Jahr ausbezahlt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nur zwölfmal“, erklärt AKNÖ-Sozialrechtsexperte Josef Fraunbaum. „Weil man das, wie gesagt, aufs ganze Jahr umlegen muss, liegt daher die Grenze beim monatlichen Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe höher.“ Auf den Tag umgelegt, bedeutet das ein tägliches Arbeitslosengeld von weniger als 32 Euro für Alleinstehende.
„Wir möchten arbeitslose Menschen darüber informieren, schließlich sind sie in einer Situation, in der es auf jeden Euro ankommt“, sagt AKNÖ-Vizepräsidentin Brigitte Adler.
Wer ist sonst noch befreit
Bei überdurchschnittlichen Leiden oder Gebrechen gilt für Alleinstehende ein Wert von 1.232,82 und bei Ehepaaren 1.684,99 Euro. Auch hier gilt ein höherer Richtsatz für Arbeitslose. Die AKNÖ-SozialrechtsexpertInnen geben darüber Auskunft unter 05 7171-1717.
Eine Liste mit den Werten gibt es auch als Download unter: noe.arbeiterkammer.at/online/page.php?P=8444