„Landschaft war nie Teil des Welterbes“ ließ das Kulturministerium in einem STANDARD-Artikel am 30. Juli 2013 verlauten. Derartige und ähnlich Mitteilungen veranlassen die Landschafts- und Umweltorganisation „Alliance For Nature“ zu den folgenden Klarstellungen.
Tatsache ist, dass die Republik Österreich 1995 sehr wohl die „Semmeringbahn – Kulturlandschaft“ als Weltkulturerbe nominiert (http://whc.unesco.org/uploads/nominations/785.pdf), von ICOMOS evaluieren (http://whc.unesco.org/archive/advisory_body_evaluation/785.pdf) und von der UNESCO 1998 in die Welterbe-Liste eintragen hat lassen – und zwar mit folgender Begründung (Originalwortlaut): The Committee inscribed this site on the World Heritage List on the basis of criteria (ii) and (iv): Criterion (ii): The Semmering Railway represents an outstanding technological solution to a major physical problem in the construction of early railways. Criterion (iv): With the construction of the Semmering Railway, areas of great natural beauty became more easily accessible and as a result these were developed for residential and recreational use, creating a new form of cultural landscape. Several delegates supported this inscription as it reflected the inclusion on the World Heritage List of new categories of properties.
„Nun zu behaupten, dass die umgebende Landschaft nie Teil des Welterbes war, kommt einer Kindesweglegung gleich und ist einer Kulturnation wie Österreich nicht würdig“, so der generelle Ton bei „Alliance For Nature“, der Initiatorin dieser weltweit vorbildhaften Eisenbahn-Welterbe-Kulturlandschaft.
Möchte tatsächlich Österreich nun die über 8.800 Hektar große Welterbestätte „Semmeringbahn mit umgebender Kulturlandschaft“ zugunsten des umstrittenen Basistunnels auf „Die Semmeringbahn“ mit gerade einmal 156 Hektar verkleinern – schließlich sind beim Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerden auch in diesem Zusammenhang anhängig, so müsste gemäß § 165 der UNESCO-Richtlinien seitens der Republik Österreich eine Neuanmeldung der „Semmeringbahn“ erfolgen.
Denn im § 165 der UNESCO-Richtlinien heißt es wörtlich: „Wünscht ein Vertragsstaat die Grenzen eines bereits in die Liste des Erbes der Welt eingetragenen Gutes bedeutend zu ändern, so hat der Vertragsstaat diesen Vorschlag wie eine Neuanmeldung einzureichen. Diese Neuanmeldung ist bis zum 1. Februar vorzulegen und wird im eineinhalbjährigen Zyklus der Prüfung nach den unter Nummer 168 festgelegten Verfahren und dem dort festgelegten Zeitplan beurteilt. Diese Bestimmung gilt für Erweiterungen ebenso wie für Verkleinerungen.“
Alliance For Nature