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Schneeräumen ist Pflicht – Nachlässigkeit kann teuer werden

Heißes Thema „Schneeräumung“: Grundstückseigentümer müssen sicherstellen, dass Wege, Gehsteige und Stiegenanlagen bei Schneefall sicher begehbar sind. Der AK-Folder „Wegweiser Winterdienst“ (Link unten) informiert im Internet.

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Öffentliche Wege, Gehsteige und Stiegenanlagen müssen bei Schneefall zwischen 6 Uhr und 22 Uhr geräumt und gestreut werden“, erklärt AK Niederösterreich-Konsumentenschutzexperte Josef Hauer. Die schlechte Nachricht für Säumige: Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen. Kommt es zu Unfällen, können enorme Kosten für Schadenersatz anfallen. HauseigentümerInnen haften bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Außerdem drohen Geldstrafen laut Straßenverkehrsordnung. „Deshalb ist es auf jeden Fall besser, sich rechtzeitig mit Schneeschaufel und Streumaterial auszurüsten“, so Hauer.

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Die Schattenseite der weißen Pracht ist das leidige Schneeräumen.
Die Schattenseite der weißen Pracht ist das leidige Schneeräumen.

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Vorsicht bei Delegieren an Dritte

Schneeräumen und Streuen kann zwar an Dritte vertraglich delegiert werden, allerdings muss dies im vollen gesetzlichen Umfang erfolgen, und der Grundstückseigentümer muss die Erfüllung des Vertrages in einem bestimmten Maß kontrollieren. Wer eine offensichtlich unfähige Firma beauftragt oder Hinweise, dass das Unternehmen nicht räumt, missachtet, haftet möglicherweise trotzdem. „Verträge, in denen der Unternehmer nur im Rahmen seiner Kapazitäten säubern oder streuen muss, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung aus“, erklärt Hauer.

Im von „die umweltberatung“ und der Arbeiterkammer erstellten Folder „Wegweiser Winterdienst“ sind neben praktischen Tipps die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für HausbesitzerInnen zu finden. Der Folder steht unter noe.arbeiterkammer.at/winterdienst als Download zur Verfügung

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Foto © RAXmedia

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