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Jetzt startet Verhandlung um Semmering-Basistunnel vor Bundesverwaltungsgericht  

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (kurz VwGH) zahlreiche Genehmigungsbescheide zum Bauvorhaben „Semmering-Basistunnel neu“ wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat (Schwarzataler Online berichtete), wird das umstrittene Großprojekt am 19. und 20. Januar 2015 vor dem neugeschaffenen Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG) verhandelt.

Auf der Tagesordnung des Bundesverwaltungsgerichtesstehen u.a. die Behandlung der Beschwerden gegen den 2. UVP-Bescheid von Ex-Ministerin Doris Bures, die Bescheide der Landeshauptmänner von Niederösterreich und Steiermark sowie die Bescheide der Bezirkshauptleute von Neunkirchen und Mürzzuschlag. Dass jedoch auch die naturschutzrechtlichen Bewilligungen vor dem BVwG verhandelt werden, ist strittig. „Scheinbar möchte man so rasch als möglich alle Genehmigungsbescheide erwirken und bedient sich hiefür allein des neugeschaffenen Bundesverwaltungsgerichtes“, mutmaßt man bei „Alliance For Nature“, eine der BeschwerdeführerInnen. Schließlich möchten ja die Tunnelbetreiber noch im Frühjahr mit dem Tunnelvortrieb beginnen.

 

Die Signale für den Semmering-Basistunnel stehen auf rot. Soll nun nach dem Motto: „Freie Bahn für das umstrittene Bauprojekt“ mithilfe des Gerichtes für grüne Signale gesorgt werden? © Alliance For Nature
Die Signale für den Semmering-Basistunnel stehen auf rot. Soll nun nach dem Motto: „Freie Bahn für das umstrittene Bauprojekt“ mithilfe des Gerichtes für grüne Signale gesorgt werden? © Alliance For Nature

„Doch weshalb wurden Landesverwaltungsgerichte geschaffen, wenn Beschwerden gegen naturschutzrechtliche Bewilligungen nun dem BVwG zugeschanzt werden?“ fragt sich Alliance-Generalsekretär Christian Schuhböck. Naturschutz fällt doch nach wie vor in die Kompetenz der Länder. Der § 40 Abs 1 UVP-G lautet jedenfalls: „Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45.“ Rechtsanwalt Andreas Manak: „Daraus ist nicht abzuleiten, dass alle Beschwerden gegen Entscheidungen mitwirkender Behörden im Sinne des § 2 Abs 1 UVP-G in die Zuständigkeit des BVwG fallen. Entscheidungen ‚nach diesem Bundesgesetz‘ sind wohl nur solche, welche materiell Bestimmungen des UVP-G vollziehen und nicht jede, die sich irgendwie auf das UVP-G bezieht.“

„Alliance For Nature“ hat deshalb den Antrag an das BVwG gestellt, es möge sich hinsichtlich der Beschwerden gegen die naturschutzrechtlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Mürzzuschlag für unzuständig erklären 

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